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Steuern / Einkommensteuer 
Dienstag, 21.07.2026

Volontariat begründet nicht automatisch einen Kindergeldanspruch

Ein zweijähriges Volontariat kann trotz eines strukturierten Ausbildungsplans und fachlicher Unterweisung den Kindergeldanspruch ausschließen. Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster ist entscheidend, ob der Ausbildungscharakter oder die Arbeitsleistung überwiegt (Az. 4 K 407/24 Kg).

Im Streitfall hatte der Sohn des Klägers nach Abschluss eines Bachelorstudiums ein zweijähriges Volontariat in der Stabsstelle Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit einer Universität aufgenommen. Das Volontariat umfasste unter anderem externe Seminare, Hospitationen und einen detaillierten Ausbildungsplan. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung jedoch auf, weil sie das Volontariat nicht als Berufsausbildung ansah.

Arbeitsleistung überwiegt

Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung. Zwar enthalte das Volontariat zahlreiche Ausbildungselemente und vermittle Kenntnisse und Fähigkeiten für den angestrebten Beruf. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung habe jedoch die Arbeitsleistung überwogen. Der Volontär sei rund 90 Prozent seiner Arbeitszeit in der Pressestelle eingesetzt gewesen und habe dort nach einer kurzen Einarbeitungszeit weitgehend die üblichen Aufgaben eines Redakteurs übernommen. Hinzu komme eine tarifliche Vollzeitvergütung von rund 2.725 Euro monatlich, die nach Auffassung des Gerichts eher für ein reguläres Arbeitsverhältnis spreche.

Nach Auffassung des Gerichts kommt es für die kindergeldrechtliche Beurteilung nicht auf die Bezeichnung als Volontariat oder Ausbildungsvertrag an. Maßgeblich ist vielmehr, ob insgesamt die Vermittlung beruflicher Qualifikationen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen im Vordergrund steht. Im entschiedenen Fall überwog der Erwerbscharakter, sodass kein Anspruch auf Kindergeld bestand.

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