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Recht / Zivilrecht 
Freitag, 14.11.2025

Kollision zwischen Motorradhelm und Fasan: Verwirklichung der spezifischen Gefahr eines Kraftfahrzeugs?

Verwirklicht sich die spezifische Gefahr eines Kraftfahrzeugs, wenn ein fliegender Fasan den Soziusfahrer auf einem Motorrad zu Fall bringt? Diese Frage hatte das Oberlandesgericht Oldenburg zu entscheiden (Az. 5 U 30/25).

Der spätere Kläger war als Sozius auf dem Motorrad des Versicherungsnehmers der beklagten Haftpflichtversicherung unterwegs. Nach einer langgezogenen Linkskurve beschleunigte der das Motorrad steuernde Versicherungsnehmer auf ca. 130-140 km/h. In diesem Moment flog ein Fasan aus dem rechten Seitenstreifen auf und überquerte die Landstraße. Dabei prallte er gegen den Helm des Klägers, wodurch dieser den Halt verlor und auf die Straße stürzte. Der Kläger, der keine Schutzkleidung trug, erlitt durch den Sturz und das Schleudern über den Asphalt schwerste Schürfwunden am ganzen Körper sowie – trotz Motorradhelms – Schnittverletzungen und Frakturen an Kopf und Hals. Erst nach mehreren Operationen konnte er etwa fünf Monate später seine Erwerbstätigkeit wieder aufnehmen. Vor dem Landgericht Osnabrück nahm der Kläger in der Folge die Haftpflichtversicherung des Fahrers auf Zahlung von Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 25.000 Euro in Anspruch. Das Landgericht lehnte eine Haftung der Beklagten allerdings vollständig ab, da die Verletzung des Klägers sich nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges ereignet habe, denn es habe sich keine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr verwirklicht. Vielmehr habe ein von außen auf den Kläger wirkendes Ereignis – nämlich der fliegende Fasan – zu dem Schaden geführt. Das Motorrad selbst sei in den Unfall nicht involviert gewesen. Es habe sich daher letztlich die allgemeine Gefahr verwirklicht, von einem herumfliegenden Gegenstand getroffen zu werden. Es handele sich um höhere Gewalt (§ 7 Abs. 2 StVO), sodass eine Haftung im Ergebnis ausscheide.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat dagegen entschieden, dass der vom Kläger erlittene Schaden im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entstanden sei. Er habe sich gerade wegen des in Betrieb befindlichen Motorrads vorwärtsbewegt, nur deswegen habe es zu dem Zusammenstoß kommen können. Aufgrund der Annäherungsgeschwindigkeit des Motorrads von mutmaßlich mehr als 100 km/h hätten bei dem Zusammenstoß ganz erhebliche Kräfte gewirkt, die für den Unfall und die Verletzungen des Klägers ursächlich geworden seien. Es komme daher auch nicht darauf an, dass das Motorrad selbst von dem Aufprall nicht betroffen wurde. Auch höhere Gewalt liege – wie bei einem „normalen“ Wildunfall – nicht vor. Das Oberlandesgericht sprach dem Kläger demnach Schmerzensgeld unter Verweis auf sog. Schmerzensgeldtabellen in Höhe von 17.000 Euro zu. Ein Mitverschulden aufgrund der fehlenden Schutzkleidung sei im Übrigen – jedenfalls beim Beifahrer – nicht anzunehmen. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist rechtskräftig.

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