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Recht / Zivilrecht 
Dienstag, 09.12.2025

Württemberger Testament: Zur Entlassung des Testamentsvollstreckers

Haben Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben eingesetzt, dem länger lebenden Ehegatten aber gleichzeitig bis zu dessen Tod den Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt sowie ihn zum Testamentsvollstrecker ernannt, kommt eine Entlassung des Testamentsvollstreckers nur dann in Betracht, wenn er seinen Pflichten als Testamentsvollstrecker grob pflichtwidrig nicht nachgekommen ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat der Beschwerde der vom Nachlassgericht entlassenen Testamentsvollstreckerin stattgegeben (Az. 21 W 93/25).

Bei einem „Württemberger Testament“ setzen die Eheleute die gemeinsamen Kinder zu Erben ein. Dabei wird dem länger lebenden Ehegatten bis zu dessen Tod der Nießbrauch an dem Nachlass eingeräumt, zudem wird er zum Testamentsvollstrecker ernannt. Im Streitfall handelte es sich um ein solches Testament. Die drei Kinder waren als Erben eingesetzt und als der Vater verstarb, beantragte die Mutter ein Testamentsvollstreckerzeugnis. Demgegenüber begehrte ein Kind, die Entlassung der Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin: Sie habe das in den Nachlass fallende Immobilienvermögen nicht ordentlich verwaltet. Das Nachlassgericht entließ die Mutter aus dem Amt der Testamentsvollstreckerin. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Mutter hatte Erfolg.

Das Oberlandesgericht Frankfurt sieht keinen Entlassungsgrund im Sinne des § 2227 BGB. Der Mutter sei keine grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzuwerfen. Zu berücksichtigen sei, dass die Doppelstellung der überlebenden Ehepartnerin als Nießbrauchsnehmerin und Testamentsvollstreckerin von den Eheleuten ausdrücklich gewollt gewesen sei. Unzulänglichkeiten bei der Erwirtschaftung von Erträgen aus dem Erbe seien irrelevant. Schließlich sollten die Erträge der überlebenden Ehefrau und nicht den Erben zufließen. Soweit es die Substanz und den Erhalt des Immobilienvermögens betreffe, sei zu berücksichtigen, dass der Testamentsvollstreckerin ein breiter Entscheidungsspielraum zukomme. In ihrer Funktion als Testamentsvollstreckerin habe sie nur dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung auf eine Substanzerhaltung hinzuwirken und eine solche ggf. durch einen Duldungsanspruch gemäß § 1044 BGB durchzusetzen, wenn dies zur Abwendung erheblicher Nachteile für die Eigentümer erforderlich wäre. Dass ein solcher Fall vorliege, sahen die Richter „zumindest gegenwärtig“ nicht.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

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